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Fanclubsatzung des offiziellen 1. FC Köln-Fan-Clubs
„Der Tag wird kommen“ Eisenbach/Taunus 
(laut § 19 dieser Satzung vorläufig)
Gründungsdatum: 29.08.1998
Erstellungsdatum: 01.07.2001
Datum der Vorstandsbestellung: 01.07.2001

I. Allgemeine Bestimmungen 

§1 Name, Sitz und Gründung

1. Der Fanclub führt den Namen “Der Tag wird kommen“ Eisenbach/Taunus (nachfolgend DTWK oder Fanclub).
2. Der Fanclub hat seinen Sitz in 65618 Selters-Eisenbach.
3. Der Fanclub wurde am 29.08.1998 von den Gründungsmitgliedern Angela Becker, Jennifer Becker (heute Jennifer Skrotzki), Daniel Ott, Daniela Pinkel und Ralf Thies gegründet.
4. Der Fanclub ist offiziell registriert beim 1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V.
5. Der Fanclub ist eine nichtwirtschaftliche Interessengemeinschaft 

§2 Zweck und Aufgabe des Fanclubs 

1. Der Fanclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ein wirtschaftlicher Zweck oder eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
2. Zweck des Fanclubs ist die friedliche Unterstützung des 1. FC Köln e.V. und dessen Außendarstellung positiv mitzuprägen. Des weiteren ist es Ziel durch Bündelung der sportlichen Interessen die Verfolgung des Hobbys Fußball für den einzelnen zu vereinfachen. Dabei stehen Spaß, Freude und Fairness im Vordergrund.
3. Hierzu haben sich alle Mitglieder dieses Vereins von der Gewaltanwendung zu distanzieren. Personen mit extrempolitischer oder nationaler Gesinnung finden im Fanclub keinen Zugang, bzw. werden von der Gemeinschaft ausgeschlossen.
4. Zur Durchführung des Zwecks dieses Fanclubs werden vielfältige Aktionen angeboten. So soll zum Beispiel die Gemeinschaft zwischen den Fans hergestellt werden und Kontakt zu anderen Fanclubs gehalten werden. Zudem werden gemeinsame Spielbesuche oder Besuche anderer Veranstaltungen organisiert.

§3 Vermögen 

1. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs. 
2. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand behält sich das Recht vor, über Ausgaben die dem Zweck des Fanclubs entsprechen mehrheitlich zu entscheiden.
3. Bei Auflösung des Fanclubs oder Beendigung der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Anspruch auf das Fanclubvermögen zu. Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch den Fanclub erhält das ausgeschlossene Mitglied die im voraus bezahlten Unkostenbeiträge erstattet. Bei Kündigung durch das Mitglied ist dies nicht der Fall.
4. Alle vom Fanclub erworbenen Gegenstände und Werte bleiben Eigentum des Fanclubs.
5. Im Falle der Auflösung des Fanclubs oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Es fällt an den 1. FC Köln für dessen Jugendarbeit. 

§4 Geschäftsjahr 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
 

II. Mitgliedschaft 

§5 Mitglieder 

1. Der Fanclub besteht aus 
 - aktiven Mitgliedern
 - passiven Mitgliedern
 - Ehrenmitgliedern
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Fanclub, den 1. FC Köln e.V. und den Fußballsport im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung muss durch den Vorstand erfolgen. 

§6 Aufnahme 

1. Jeder kann Mitglied werden. Eine positive Grundeinstellung zum 1.FC Köln ist Voraussetzung. Personen mit extrempolitischer oder nationaler Gesinnung finden im Fanclub keinen Zugang, bzw. werden von der Gemeinschaft ausgeschlossen. 
2. Die Aufnahme erfolgt für mindestens 1/2 Jahr. 
3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe.
5. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft sich das Mitglied der Satzung und der Ordnung des Fanclubs.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme. Der Vorstand ist verpflichtet, für Einsichtnahme der Satzung durch die Mitglieder zu sorgen. 

§7 Rechte der Mitglieder 

1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung, am Fanclubleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Allerdings besteht keine Verpflichtung an den angebotenen Aktivitäten teilzunehmen. Umgekehrt ist der Fanclub nicht verpflichtet die angebotenen Leistungen durchzuführen bzw. anzubieten.
2. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie wählbar. 

§8 Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied muss in seinem Verhalten zum Fanclub und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Fanclubs oberstes Gebot sein. 
2. Selbiges gilt für sein Auftreten im Internet. Insbesondere die allgemein anerkannten Verhaltensmaßregeln “Nettiquette” sind einzuhalten.
3. Die Mitglieder verpflichten sich weiterhin:
 - das Ansehen des 1. FC Köln e.V. zu wahren
 - den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Unkostenmitgliedsbeitrag zu entrichten 

§9 Mitgliedsbeiträge 

1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist ein Unkostenbeitrag und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung festgehalten.
2. Die Mitgliederversammlung kann einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag für folgende Personengruppen festlegen:
- Schüler an allgemeinbildenden Schulen sowie Studenten an einer staatlichen Fachhochschule oder Universität.
- Arbeitslose
- Wehrdienst- oder Ersatzdienstleistende
- Auszubildende
Für alle Ermäßigungen ist ein Nachweis zu führen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich für  1/2 Jahr oder 1 Jahr im voraus mittels erteilter Einzugsermächtigung zu entrichten. Andere Zahlungsweisen sind unzulässig, außer, ein Mitglied tritt im Laufe eines Geschäftsjahres ein. Dann ist 1/12 des Mitgliedsbeitrages für jeden Monat in diesem Geschäftsjahr als Mitgliedsbeitrag festzulegen. 

§10 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft ist je nach gewählter Zahlungsweise (1/2-jährlich oder jährlich) jeweils zum 1. Januar oder zum 1. Juli ohne Angabe von Gründen jederzeit zu beenden. Dafür ist eine schriftliche Kündigung nötig. Der Austritt wird erst bestätigt, wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Fanclub gehörenden Gegenstände und Unterlagen herauszugeben.
3. Der Ausschluss aus dem Fanclub erfolgt durch den Vorstand
 - bei unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Fanclubs
      - bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
- bei fanclubschädigendem Verhalten
- bei extrempolitischer oder nationaler Gesinnung 
4. Ab Beginn des Ausschlussverfahrens ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
 


III. Organe 




§11 Organe 

1. Der Verein besteht aus folgenden Organen:
 - der Mitgliederversammlung
 - dem Vorstand
 - einem Kassenwart
 - zwei Rechnungs- und Kassenprüfern
2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
3. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
4. Die getroffenen Beschlüsse der Sitzung aller Organe sind in einer Niederschrift festzuhalten.
5. Alle Verhandlungen des Vorstandes sind vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind. 

§12 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Fancluborgan.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag des Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3.  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere Zuständig für:
 - die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
 - die Entlastung des Vorstandes
 - die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ablauf der Amtszeit
 - die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
 - die Beschlussfassung über die Satzungsänderung.
4. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, die Eintragung in das Vereinsregister im Sinne § 59 BGB durchführen zu können.
5. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst in der Fußballwinterpause, stattfinden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Zusendung einer schriftlichen Einladung an jedes Mitglied. In der Einladung muss die Tagesordnung enthalten sein.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder innerhalb von vier Wochen ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
7. In den Fällen des §12 Ziffer 6 kann von der normalen Einberufungsfrist abgewichen werden.
8. Anträge. Anträge, die erst in der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn der Vorstand der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlauf den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§13 Tagesordnung 

Die Tagesordnung des Jahreshauptversammlung muss enthalten
1. Den Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Den Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
3. Berichte der Rechnungs- und Kassenprüfer
4. In den Wahljahren
 - Entlastung des Vorstandes
 - Wahl des Vorstandes
5. Anträge
6. Verschiedenes 

§14 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung 

1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorstand geleitet. Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen. Der Wahlausschuss gibt die zur Wahl stehenden Kandidaten bekannt. Erhalten die Kandidaten nach dem ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann ist gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder, die ihre Bereitschaft zur Kandidatur am Anfang der Mitgliederversammlung erklärt haben und auf der Mitgliederversammlung persönlich vertreten sind.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einem Wahlgang, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit Einzelwahl beschließt.
3. Die Wahl des Kassenwartes sowie der beiden Rechnungs- und Kassenprüfer erfolgt Personenbezogen. 
4. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, muss innerhalb von sechs Wochen durch ein verbleibendes Vorstandmitglied, bei Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder durch den Kassenwart oder einen Rechnungs- und Kassenprüfer, bei Ausscheiden auch dieser, das älteste im Verein verbleibende Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Organe müssen durch Wahl neu besetzt werden. 
6. Die Abberufung von Funktionären kann außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter der Leitung des Wahlausschussleiters.
8. Der Wahlausschussleiter gibt auch die einzelnen Wahlvorschläge der Versammlung bekannt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Die Wahlausschuss wird am Anfang jeder Mitgliederversammlung aus drei freiwilligen Mitgliedern gebildet. Diese legen einen Wahlleiter aus ihrer Reihe fest.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss. 

§15 a) vorläufiger Vorstand

1. Bis zur Wahl auf der konstituierenden Sitzung (voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2002) wird der Vorstand durch die fünf Gründungsmitglieder (siehe §1 Punkt 3) gebildet.
2. Durch mehrheitlichen Beschluss dieser fünf Personen wird zusätzlich das Mitglied Dennis Königstein in den Vorstand berufen.
3. Dem Vorstand gehören somit bis auf weiteres folgende Mitglieder an: Daniel Ott (1.Vorsitz), Jennifer Skrotzki, geb. Becker (2.Vorsitz), Dennis Königstein (2.Vorsitz), Ralf Thies (Kassenwart). Als Kassen- und Rechnungsprüfer fungieren Daniela Pinkel und Angela Becker. Bis zur endgültigen Wahl haben diese sechs Mitglieder gleiche Stimmanteile und sind in allen Dingen gleichberechtigt. 

§15 b) Vorstand 

1. Dem Vorstand gehören an:
 - ein 1. Vorsitzender
 - zwei gleichberechtigte 2. Vorsitzende
 - ein Kassenwart
2. Die Vorstandsmitglieder sowie der Kassenwart werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sollen aktive Mitglieder sein.
4. Entscheidungen, die der Vorstand zu treffen hat, sind mehrheitlich zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. 
5. Die beiden Rechnungs- und Kassenprüfer werden jährlich durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. 

§16 Haftungsausschluss 

Der Fanclub haftet nicht für Schäden oder Verlust, die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft des Fanclubs erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. 

§17 Auflösung des Fanclubs 

1. Der Fanclub wird aufgelöst, wenn in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Fanclubs, die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen beschlossen wird.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.
3. Bei Auflösung des Vereins gilt §3 Ziffer 3 und 4 dieser Satzung. 

§18 Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung 

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen, bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam. 

§19 Inkrafttreten der Satzung und Zusatz 

Diese Satzung tritt erst nach Abstimmung auf der konstituierenden Sitzung (voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2005) bei einer Zweidrittelmehrheit in Kraft. Änderungen, die vor der Abstimmung im Satzungstext jeweils mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, werden vom Schriftführer festgehalten und sind gültig. Die endgültige Satzung ist den Mitgliedern kurzfristig zugänglich zu machen. 

Nach Inkrafttreten der Satzung entfällt § 12 Ziffer 4 und § 15 a) dieser Satzung. 

Nach Inkrafttreten der geänderten und beschlossenen Satzung lautet der Wortlaut von § 19 dieser Satzung: “Diese Satzung tritt sofort in Kraft“ 

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