Fanclubsatzung des offiziellen 1. FC Köln-Fan-Clubs
„Der Tag wird kommen“ Eisenbach/Taunus
(laut § 19 dieser Satzung vorläufig)
Gründungsdatum: 29.08.1998
Erstellungsdatum: 01.07.2001
Datum der Vorstandsbestellung: 01.07.2001
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name, Sitz und Gründung
1. Der Fanclub führt den Namen “Der Tag
wird kommen“ Eisenbach/Taunus (nachfolgend DTWK oder Fanclub).
2. Der Fanclub hat seinen Sitz in 65618 Selters-Eisenbach.
3. Der Fanclub wurde am 29.08.1998 von den
Gründungsmitgliedern Angela Becker, Jennifer Becker (heute Jennifer
Skrotzki), Daniel Ott, Daniela Pinkel und Ralf Thies gegründet.
4. Der Fanclub ist offiziell registriert beim
1. Fußball-Club Köln 01/07 e.V.
5. Der Fanclub ist eine nichtwirtschaftliche
Interessengemeinschaft
§2 Zweck und Aufgabe des Fanclubs
1. Der Fanclub verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ein wirtschaftlicher Zweck oder
eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
2. Zweck des Fanclubs ist die friedliche Unterstützung
des 1. FC Köln e.V. und dessen Außendarstellung positiv mitzuprägen.
Des weiteren ist es Ziel durch Bündelung der sportlichen Interessen
die Verfolgung des Hobbys Fußball für den einzelnen zu vereinfachen.
Dabei stehen Spaß, Freude und Fairness im Vordergrund.
3. Hierzu haben sich alle Mitglieder dieses
Vereins von der Gewaltanwendung zu distanzieren. Personen mit extrempolitischer
oder nationaler Gesinnung finden im Fanclub keinen Zugang, bzw. werden
von der Gemeinschaft ausgeschlossen.
4. Zur Durchführung des Zwecks dieses
Fanclubs werden vielfältige Aktionen angeboten. So soll zum Beispiel
die Gemeinschaft zwischen den Fans hergestellt werden und Kontakt zu anderen
Fanclubs gehalten werden. Zudem werden gemeinsame Spielbesuche oder Besuche
anderer Veranstaltungen organisiert.
§3 Vermögen
1. Mittel des Fanclubs dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
2. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand behält
sich das Recht vor, über Ausgaben die dem Zweck des Fanclubs entsprechen
mehrheitlich zu entscheiden.
3. Bei Auflösung des Fanclubs oder Beendigung
der Mitgliedschaft steht dem Mitglied kein Anspruch auf das Fanclubvermögen
zu. Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch den Fanclub erhält
das ausgeschlossene Mitglied die im voraus bezahlten Unkostenbeiträge
erstattet. Bei Kündigung durch das Mitglied ist dies nicht der Fall.
4. Alle vom Fanclub erworbenen Gegenstände
und Werte bleiben Eigentum des Fanclubs.
5. Im Falle der Auflösung des Fanclubs
oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke darf das Vermögen nur für
gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden. Es fällt an
den 1. FC Köln für dessen Jugendarbeit.
§4 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§5 Mitglieder
1. Der Fanclub besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen
ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Fanclub, den 1. FC
Köln e.V. und den Fußballsport im allgemeinen erworben haben.
Die Ernennung muss durch den Vorstand erfolgen.
§6 Aufnahme
1. Jeder kann Mitglied werden. Eine positive
Grundeinstellung zum 1.FC Köln ist Voraussetzung. Personen mit extrempolitischer
oder nationaler Gesinnung finden im Fanclub keinen Zugang, bzw. werden
von der Gemeinschaft ausgeschlossen.
2. Die Aufnahme erfolgt für mindestens
1/2 Jahr.
3. Minderjährige bedürfen der Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag
ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages
besteht keine Verpflichtung zur Bekanntgabe der Gründe.
5. Mit der Aufnahmebestätigung unterwirft
sich das Mitglied der Satzung und der Ordnung des Fanclubs.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen
Mitteilung über die Aufnahme. Der Vorstand ist verpflichtet, für
Einsichtnahme der Satzung durch die Mitglieder zu sorgen.
§7 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen
der Satzung, am Fanclubleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
zu benutzen. Allerdings besteht keine Verpflichtung an den angebotenen
Aktivitäten teilzunehmen. Umgekehrt ist der Fanclub nicht verpflichtet
die angebotenen Leistungen durchzuführen bzw. anzubieten.
2. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben
sie Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
3. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind
sie wählbar.
§8 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied muss in seinem Verhalten
zum Fanclub und dessen Mitgliedern Ehre und Ansehen des Fanclubs oberstes
Gebot sein.
2. Selbiges gilt für sein Auftreten im
Internet. Insbesondere die allgemein anerkannten Verhaltensmaßregeln
“Nettiquette” sind einzuhalten.
3. Die Mitglieder verpflichten sich weiterhin:
- das Ansehen des 1. FC Köln e.V.
zu wahren
- den durch die Mitgliederversammlung
festgelegten Unkostenmitgliedsbeitrag zu entrichten
§9 Mitgliedsbeiträge
1. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist ein Unkostenbeitrag
und wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Geschäftsordnung
festgehalten.
2. Die Mitgliederversammlung kann einen ermäßigten
Mitgliedsbeitrag für folgende Personengruppen festlegen:
- Schüler an allgemeinbildenden Schulen
sowie Studenten an einer staatlichen Fachhochschule oder Universität.
- Arbeitslose
- Wehrdienst- oder Ersatzdienstleistende
- Auszubildende
Für alle Ermäßigungen ist
ein Nachweis zu führen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich
für 1/2 Jahr oder 1 Jahr im voraus mittels erteilter Einzugsermächtigung
zu entrichten. Andere Zahlungsweisen sind unzulässig, außer,
ein Mitglied tritt im Laufe eines Geschäftsjahres ein. Dann ist 1/12
des Mitgliedsbeitrages für jeden Monat in diesem Geschäftsjahr
als Mitgliedsbeitrag festzulegen.
§10 Austritt, Ausschluss und Erlöschen
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt
oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft ist je nach gewählter Zahlungsweise
(1/2-jährlich oder jährlich) jeweils zum 1. Januar oder zum 1.
Juli ohne Angabe von Gründen jederzeit zu beenden. Dafür ist
eine schriftliche Kündigung nötig. Der Austritt wird erst bestätigt,
wenn das Mitglied allen Verpflichtungen nachgekommen ist.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das
Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Fanclub gehörenden
Gegenstände und Unterlagen herauszugeben.
3. Der Ausschluss aus dem Fanclub erfolgt
durch den Vorstand
- bei unehrenhaften Verhalten innerhalb
oder außerhalb des Fanclubs
- bei groben
Verstößen gegen die Vereinssatzung
- bei fanclubschädigendem Verhalten
- bei extrempolitischer oder nationaler Gesinnung
4. Ab Beginn des Ausschlussverfahrens ruhen
alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
III. Organe
§11 Organe
1. Der Verein besteht aus folgenden Organen:
- der Mitgliederversammlung
- dem Vorstand
- einem Kassenwart
- zwei Rechnungs- und Kassenprüfern
2. Die Mitarbeit in den Organen erfolgt ehrenamtlich.
3. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
4. Die getroffenen Beschlüsse der Sitzung
aller Organe sind in einer Niederschrift festzuhalten.
5. Alle Verhandlungen des Vorstandes sind
vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit
bestimmt sind.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Fancluborgan.
2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die
am Tag des Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere
Zuständig für:
- die Entgegennahme des Jahresberichts
des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
nach Ablauf der Amtszeit
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über die
Satzungsänderung.
4. Die Mitgliederversammlung ermächtigt
den Vorstand, die Eintragung in das Vereinsregister im Sinne § 59
BGB durchführen zu können.
5. Die Mitgliederversammlung muss mindestens
einmal im Jahr, möglichst in der Fußballwinterpause, stattfinden.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Zusendung einer
schriftlichen Einladung an jedes Mitglied. In der Einladung muss die Tagesordnung
enthalten sein.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand dies beschließt oder innerhalb von vier Wochen ein Viertel
der Stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
7. In den Fällen des §12 Ziffer
6 kann von der normalen Einberufungsfrist abgewichen werden.
8. Anträge. Anträge, die erst in
der Versammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn der Vorstand
der Behandlung zustimmt oder die Versammlung die Behandlung mit Zweidrittelmehrheit
beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung müssen
mindestens 30 Tage vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Anträge
auf Satzungsänderung müssen im vorgeschlagenen Wortlauf den Mitgliedern
bekannt gegeben werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der erschienenen Mitglieder.
§13 Tagesordnung
Die Tagesordnung des Jahreshauptversammlung
muss enthalten
1. Den Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Den Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden
3. Berichte der Rechnungs- und Kassenprüfer
4. In den Wahljahren
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
5. Anträge
6. Verschiedenes
§14 Versammlungsablauf, Wahlmodus und
Beschlussfassung
1. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig und wird vom Vorstand geleitet. Zu einer
Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort gefassten Beschlüssen
einspruchslos unterworfen. Der Wahlausschuss gibt die zur Wahl stehenden
Kandidaten bekannt. Erhalten die Kandidaten nach dem ersten Wahlgang nicht
die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich
vereinigen konnten. Der Kandidat, der im zweiten Wahlgang die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann ist gewählt.
Gewählt werden können nur Mitglieder, die ihre Bereitschaft zur
Kandidatur am Anfang der Mitgliederversammlung erklärt haben und auf
der Mitgliederversammlung persönlich vertreten sind.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in einem
Wahlgang, soweit nicht die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
Einzelwahl beschließt.
3. Die Wahl des Kassenwartes sowie der beiden
Rechnungs- und Kassenprüfer erfolgt Personenbezogen.
4. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich
offen. Geheime Wahlen finden nur statt, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus,
muss innerhalb von sechs Wochen durch ein verbleibendes Vorstandmitglied,
bei Ausscheiden aller Vorstandsmitglieder durch den Kassenwart oder einen
Rechnungs- und Kassenprüfer, bei Ausscheiden auch dieser, das älteste
im Verein verbleibende Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden. Die Organe müssen durch Wahl neu besetzt werden.
6. Die Abberufung von Funktionären kann
außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertelmehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch
die Mitgliederversammlung unter der Leitung des Wahlausschussleiters.
8. Der Wahlausschussleiter gibt auch die einzelnen
Wahlvorschläge der Versammlung bekannt. Die Durchführung der
Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Die Wahlausschuss wird am Anfang jeder
Mitgliederversammlung aus drei freiwilligen Mitgliedern gebildet. Diese
legen einen Wahlleiter aus ihrer Reihe fest.
9. Über jede Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.
§15 a) vorläufiger Vorstand
1. Bis zur Wahl auf der konstituierenden Sitzung
(voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2002) wird der Vorstand
durch die fünf Gründungsmitglieder (siehe §1 Punkt 3) gebildet.
2. Durch mehrheitlichen Beschluss dieser fünf
Personen wird zusätzlich das Mitglied Dennis Königstein in den
Vorstand berufen.
3. Dem Vorstand gehören somit bis auf
weiteres folgende Mitglieder an: Daniel Ott (1.Vorsitz), Jennifer Skrotzki,
geb. Becker (2.Vorsitz), Dennis Königstein (2.Vorsitz), Ralf Thies
(Kassenwart). Als Kassen- und Rechnungsprüfer fungieren Daniela Pinkel
und Angela Becker. Bis zur endgültigen Wahl haben diese sechs Mitglieder
gleiche Stimmanteile und sind in allen Dingen gleichberechtigt.
§15 b) Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
- ein 1. Vorsitzender
- zwei gleichberechtigte 2. Vorsitzende
- ein Kassenwart
2. Die Vorstandsmitglieder sowie der Kassenwart
werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sollen aktive
Mitglieder sein.
4. Entscheidungen, die der Vorstand zu treffen
hat, sind mehrheitlich zu treffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme
des 1. Vorsitzenden entscheidend.
5. Die beiden Rechnungs- und Kassenprüfer
werden jährlich durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung
gewählt.
§16 Haftungsausschluss
Der Fanclub haftet nicht für Schäden
oder Verlust, die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft des
Fanclubs erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
eine Versicherung gedeckt sind.
§17 Auflösung des Fanclubs
1. Der Fanclub wird aufgelöst, wenn in
einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung,
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Fanclubs,
die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen beschlossen wird.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig,
so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über
die Auflösung.
3. Bei Auflösung des Vereins gilt §3
Ziffer 3 und 4 dieser Satzung.
§18 Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung
enthaltenen Bestimmungen, bleibt der übrige Teil der Satzung voll
wirksam.
§19 Inkrafttreten der Satzung und Zusatz
Diese Satzung tritt erst nach Abstimmung auf
der konstituierenden Sitzung (voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres
2005) bei einer Zweidrittelmehrheit in Kraft. Änderungen, die vor
der Abstimmung im Satzungstext jeweils mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden, werden vom Schriftführer festgehalten und sind gültig.
Die endgültige Satzung ist den Mitgliedern kurzfristig zugänglich
zu machen.
Nach Inkrafttreten der Satzung entfällt
§ 12 Ziffer 4 und § 15 a) dieser Satzung.
Nach Inkrafttreten der geänderten und
beschlossenen Satzung lautet der Wortlaut von § 19 dieser Satzung:
“Diese Satzung tritt sofort in Kraft“